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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
Version: 2023-10
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Anwendbarkeit, Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen
- Die SmartTECS Engineers GmbH (nachfolgend STE) ist ein Unternehmen mit den Schwerpunkten Electric & Control Systems, Mechanical Design sowie Engineering Services, welches im Bereich Rail & Industrial tätig ist. SmartTECS Engineers ist dabei auf den Entwurf, die Entwicklung und Integration sowie die Testung von Fahrzeugen und ihren Subsystemen (Elektrik, Steuerung, Mechanik) spezialisiert und erbringt diese sowie sonstige Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die STE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachfolgenden AGB gelten auch, wenn die STE in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bestimmungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für AGB, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Kunden genannt sind. Die Entgegennahme von Leistungen durch die STE stellt keine Annahme solcher Bedingungen dar. Entgegenstehende AGB oder (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden gelten nur bei gesonderter schriftlicher Bestätigung der STE.
- Die nachfolgenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, und zwar unabhängig davon, ob bei deren Abschluss ausdrücklich auf die hier vorliegenden AGB Bezug genommen wird.
- Im Falle einer Änderung der AGB gilt die zum Zeitpunkt der Leistungsausführung jeweils aktuelle Fassung.
- Werbeprospekte und Kataloge der STE sind unverbindlich.
- Die vorliegenden AGB sind hier abrufbar und können zudem am Geschäftssitz der STE in Chemnitz eingesehen werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsänderungen und Vertragssprache
- Angebote der STE sind, wenn diese keine Bindungsfrist enthalten, stets freibleibend.
- Der Vertrag zwischen der STE und dem Kunden kommt jeweils erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der STE zu Stande.
- Durch die Erteilung von Auskünften ohne vorherige schriftliche Bestätigung der Beauftragung wird ein Vertragsverhältnis nicht begründet; derartige Auskünfte sind grundsätzlich unverbindlich.
- Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
3. Leistungserbringung
- Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweils schriftlich bestätigten Angebot der STE oder dem jeweiligen Vertrag. Die STE leistet nach den anerkannten Regeln der Technik.
- Leistungsinhalt der STE können Dienst- und / oder Werkleistungen sein. Im Zweifel dienen die Leistungen der STE jedoch der Unterstützung des Kunden, ohne dass die STE einen bestimmten Erfolg schuldet.
- Die gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen werden in der Regel durch die STE allein erbracht. Die STE ist jedoch dazu berechtigt, die vertragsmäßige Leistung ganz oder zum Teil von anderen Unternehmen erbringen zu lassen. Der Kunde ist gegenüber der STE und ihren Mitarbeitern sowie von der STE beauftragten Unternehmen nicht weisungsbefugt.
- Die STE erbringt ihre Leistungen durch entsprechend qualifizierter Mitarbeiter. Der Kunde hat dabei jedoch keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Die STE wird die Interessen des Kunden bei der Auswahl der mit der Leistungserbringung befassten Personen angemessen berücksichtigen.
- Ort der Leistungserbringung ist in der Regel der Sitz der STE oder deren weitere Niederlassungen.
- Soweit die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers an einem anderen Standort als den vorab genannten Einsatzorten zu erbringen sind, ist der Auftraggeber dazu angehalten einen angemessenen ausgestatteten Arbeitsplatz in separaten Räumen für den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Für entstehende Kosten oder sonstige Aufwände kommt der Auftragnehmer nicht auf.
- Die Notwendigkeit eines anderweitigen Einsatzes ist durch den Auftraggeber mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn bekannt zu geben, sodass der Auftragnehmer entsprechend Zeit zur Organisation hat.
- Der Auftraggeber ist bei einem Wechsel des Arbeitsortes angehalten, zu seinen Lasten die Arbeitsplatzsicherheit sowie die persönliche Sicherheit des Auftragnehmers zu gewährleisten.
- Als übliche Arbeitszeiten gelten arbeitstäglich 8 Stunden, 40 Stunden pro Woche. Die gesetzlichen Feiertage des Einsatzortes sind arbeitsfreie Tage.
- Soweit die Leistungen nach dem Vertrag nicht am Sitz der STE zu erbringen sind, ist der Kunde nach vorheriger rechtzeitiger sowie gemeinsamer Absprache dazu verpflichtet, einen im erforderlichen Umfang ausgestatteten Arbeitsplatz in separaten Räumen für die STE unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, der die jeweils geltenden Vorschriften zur Arbeitssicherheit erfüllt.
- Wenn nicht anders mit dem Kunden vereinbart, werden alle schriftlichen Arbeitsergebnisse der STE (Dokumentation, Software, Stromlaufpläne, 2D-/3D-Daten usw.) in der deutschen und / oder englischen Sprache verfasst und dem Kunden auf Datenträger oder als elektronisch übermittelte Datei (E‑Mail) zur Verfügung gestellt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber im Rahmen von Projektaufträgen ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Gewährleistung einer reibungslosen Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer verpflichtet. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer, soweit die zu erbringenden Leistungen dies erfordern, Zugang zu den benötigten Unterlagen, Anlagen, Gewerberäumen und Grundstücken bzw. Anlagen von Dritten (z.B. Endkunden) ermöglichen, ohne dass dem Auftragnehmer hierfür Kosten entstehen.
- Der Kunde ist verpflichtet, der STE rechtzeitig vor Leistungsausführung sämtliche für die ordnungsgemäße Ausführung der jeweiligen Leistung relevanten Informationen sowie Unterlagen zu übergeben und an der Erfüllung des Vertragszwecks über die gesamte Vertragslaufzeit im erforderlichen Umfange mitzuwirken.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der STE alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Daten etc. vollständig, aktuell, richtig, rechtzeitig (in der Regel unverzüglich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch auf Anforderung der STE), schriftlich, kostenfrei und frei von Rechten Dritter, die der vertraglich vorgesehenen Verwendung durch die STE entgegenstehen, sowie in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen.
- Soweit Unterlagen nach dem Vertrag durch die STE zu überarbeiten bzw. dem Kunden zur Verfügung zu stellen sind, müssen diese Unterlagen vom Kunden als bearbeitbare Daten zur Verfügung gestellt und auch als solche gekennzeichnet werden.
- Der Kunde benennt der STE einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Vertragslaufzeit zum Austausch notwendiger Informationen regelmäßig zur Verfügung steht und für den Kunden verbindliche Entscheidungen trifft.
- Der Kunde wird der STE, soweit die zu erbringenden Leistungen dies erfordern, Zugang zu den benötigten Unterlagen, Anlagen, Gewerberäumen und Grundstücken bzw. Anlagen von Dritten (z.B. Endkunden) ermöglichen, ohne dass der STE hierfür Kosten entstehen.
- Sofern die von der STE zu erbringenden Leistungen eine Reisetätigkeit seiner Mitarbeiter erfordert, verpflichtet sich der Kunde zur Mitwirkung bei der Reisevorbereitung (z.B. Beantragung eines Visums, Einladungsschreiben zur Beantragung eines Visums etc.).
- Der Kunde hat dafür im erforderlichen Umfange Sorge zu tragen, dass die Durchführung des Vertrages nicht verzögert oder unterbrochen wird, soweit dies in seinem Einflussbereich liegt.
- Kommt der Kunde seinen unter den Gliederungspunkten 1. bis 7. aufgeführten Pflichten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nach und entstehen dadurch Verzögerungen und / oder Mehraufwand und / oder Leerlaufzeiten, kann die STE — unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte — eine angemessene Änderung des vereinbarten Zeitplans sowie eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe, der im bestätigten Angebot genannten Stundensätze vom Kunden beanspruchen.
5. Dienstreisen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
- Reisen von Mitarbeitern der STE werden, sofern es die zu erbringenden Leistungen erfordern und soweit nicht anders vereinbart, von der STE im angemessenen sowie erforderlichen Umfang gebucht und dem Kunden zu Selbstkosten, gemäß Nachweis, in Rechnung gestellt.
- Kosten, die der STE im Zusammenhang mit der Reisevorbereitung entstehen, werden, falls nicht anders mit dem Kunden vereinbart, diesem zu Selbstkosten, gemäß Nachweis, in Rechnung gestellt.
- Die von der STE für die Reisevorbereitung aufgewendete Zeit (z.B. für die Erlangung eines Visums) wird, falls nicht anders mit dem Kunden vereinbart, als Arbeitszeit berechnet. Für die Vergütung sind die Preise (Stundensätze) im bestätigten Angebot maßgeblich.
- Weg- und Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten der Mitarbeiter der STE und werden dem Kunden, gemäß Nachweis, in Rechnung gestellt.
- Für Reisen von Mitarbeitern der STE gelten, wenn nicht anders mit dem Kunden vereinbart, folgende Konditionen: Unterbringung im Mittelklasse-Hotel oder einer Pension (maximal 120€ pro Übernachtung in Deutschland, Ausnahme: veranstaltungsbedingte Sonderpreise z.B. während Messezeiten); Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) gemäß gesetzlichen Vorgaben; Kosten für An- und Abreise (Dienstwagen, Mietwagen oder Bahn); Reisen mit dem PKW werden dabei mit 0,45 EUR/Kilometer berechnet; Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse inkl. Sitzplatz-Reservierung; Flugreisen bis zu 3 Stunden Flugdauer (einfache Strecke) werden in der Economy-Class gebucht, ab 3 Stunden Flugdauer (einfache Strecke) in der Premium Economy-Class; Für Kurzstrecken, sowie An-/Abfahrt von Flughäfen/Bahnhöfen, kann wahlweise ein PKW, der ÖPNV und/oder ein Taxi genutzt werden
Reisezeit (siehe Stundensatz im Angebot) - Reisekosten zu anderen Standorten, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung anfallen, werden dem Kunden gemäß der in vorstehender Ziffer 5. genannten Positionen in Rechnung gestellt.
6. Preise, zusätzliche Leistungen, Zahlungsbedingungen und Verzug
- Alle jeweils angegebenen Preise verstehen sich, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, netto in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Leistungen werden auf Zeit- und Materialbasis berechnet, soweit nicht eine andere Berechnungsart mit dem Kunden vereinbart ist. Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits‑, Reisevorbereitungs- und Reisezeiten zu den im bestätigten Angebot vereinbarten Stundensätzen von der STE dem Kunden in Rechnung gestellt.
- Im Angebot u.U. angegebene Schätzpreise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten qualitativen Bewertung des Leistungsumfangs durch die STE. Falls die STE im Verlauf der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung seitens des Kunden, wird die STE die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.
- Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich im bestätigten Angebot aufgeführt sind, aber von der STE auf Anweisung oder mit Billigung des Kunden erbracht werden, gelten als zusätzliche Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.
- Sollten die von der STE zu erbringenden Leistungen auch Leistungen Dritter erfordern, z.B. für Übersetzungs- und / oder Druckdienstleister, werden diese, soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, von der STE im erforderlichen Umfang beauftragt und dem Kunden zu Selbstkosten gemäß Nachweis zzgl. 15 % Verwaltungskostenzuschlag in Rechnung gestellt.
- Preis-Zuschläge für besondere Arbeitszeiten fallen nur an, wenn diese Leistungen auf Grund von Projekterfordernissen direkt vom Kunden bei der STE angefordert werden: Nachtarbeit (20.00 Uhr — 06:00 Uhr): 25 %; Sonnabendarbeit: 25 %; Sonntagsarbeit: 50 %; Feiertagsarbeit: 100 %
- Zahlungen sind ohne jeden Abzug binnen 14 Kalendertagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, fällig.
- Die Zahlungen haben auf ein von der STE bei der Rechnungsstellung anzugebendes Bankkonto in Deutschland zu erfolgen. Die Kosten der Zahlung trägt jeweils der Kunde.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der STE.
- Leistet der Kunde die Zahlung nicht innerhalb der Fälligkeit, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Gelangt der Kunde mit der Zahlung in Verzug und zahlt auch nach einer Mahnung durch die STE innerhalb der in der Mahnung genannten Frist nicht, so wird der zu diesem Zeitpunkt noch offene Zahlungsbetrag mit neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verzinst.
- Einwände gegen Rechnungen der STE können vom Kunden nur binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwände, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einwendung. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
7. Bonitätsprüfungen, Mahn- und Inkassoverfahren und Factoring
- Die STE ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie im Laufe der Vertragsbeziehung Bonitätsauskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. Creditreform) einzuholen.
- Die STE ist gegenüber dem Kunden berechtigt, das Mahn- und Inkassoverfahren über entsprechende Dienstleister abwickeln zu lassen, wobei der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat.
- Die STE ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Kunden zur Absicherung und Liquiditätssteigerung über Dritte (z.B. Factoring-Dienstleister) abzuwickeln.
8. Abtretung und Aufrechnung
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der STE, auf Dritte zu übertragen.
- Gegen Ansprüche der STE kann seitens des Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
- Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er von jedem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats — nicht jedoch vor Ablauf einer Mindestlaufzeit, soweit im Einzelfall eine solche vertraglich vereinbart wurde — schriftlich gekündigt werden. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt.
- Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug befindet und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte Mahnung der STE nicht geleistet hat; gegen den Kunde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf die Fähigkeit des Kunden haben können, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, eingeleitet sind; die von der STE über den Kunden eingeholte Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Besorgnis begründet, der Kunde werde den Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, diese Besorgnis gegenüber der STE durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität, durch Zahlung per Vorkasse oder durch Stellung einer geeigneten Sicherheit zu entkräften, oder ein Vertragspartner einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter*in oder Beauftragten des anderen Vertragspartners oder in dessen Interesse einem Dritten Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.
10. Mängelrechte
- Soweit es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handelt, gilt Folgendes: Die beauftragten Leistungen werden durch den Kunden in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll nach Fertigstellung des Werkes gem. § 640 BGB abgenommen. Etwaige Mängel sind in dem Abnahmeprotokoll zu vermerken, wobei dem Kunden Mängelrechte nur dann zustehen, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält, es sei denn, es handelte sich um versteckte Mängel, die nicht ohne weiteres erkennbar waren. Stellt sich nach Prüfung des vom Kunden angezeigten Mangels heraus, dass ein solcher in tatsächlicher Hinsicht nicht bestand, ist der Kunde verpflichtet, die insoweit entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Die Leistung der STE gilt 10 Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung des Werkes an den Kunden als abgenommen, spätestens jedoch mit Zahlung der Schlussrechnung.
Der Kunde hat im Falle eines Mangels der STE eine nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Die STE kann sodann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder nach Maßgabe des § 638 BGB die Vergütung zu mindern. Die STE haftet daneben nach Maßgabe der Ziffer XI. für schuldhaft verursachte Schäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen (z. B. des Produkthaftungsgesetzes). Weitere Mängelrechte des Kunden bestehen nicht, es sei denn, die STE hat den Mangel arglistig verschwiegen oder insoweit eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen. Das Recht des Kunden den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
Mängelansprüche des Kunden verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht hinsichtlich der Haftung der STE für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der STE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der STE beruhen und für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der STE oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der STE beruhen. - Sofern es sich bei dem zwischen der STE und dem Kunden geschlossen Vertrag nach seinem Inhalt um die Entwicklung eines Schienenfahrzeuges handelt, wird die Leistungserbringung durch die STE insbesondere auf Grundlage des V‑Modells (z.B. entsprechend den DIN EN 50126, 50128, 50129 etc.) erbracht. Bei dem V‑Modell gibt es zwei Linien, die am Ende zu einer Spitze zusammenführen. Auf der linken Seite vom V werden dabei die Anforderungen des Kunden beschrieben, die beginnend von oben nach unten zur Spitze des V immer feiner bzw. spezifischer werden. Auf der rechten Seite des V verläuft parallel zu jedem der Entwicklungsschritte auf der linken Seite ein Testlauf, der zur Prüfung bzw. Validierung des jeweiligen Entwicklungsabschnittes notwendig ist. Dazu zählt ein Systemtest, Integrationstest und / oder ein Komponententest. An der Spitze des V, dem Treffpunkt der beiden Linien, wird das System schließlich implementiert.
- Aufgrund der somit im V‑Modell enthaltenen Trennung der einzelnen Entwicklungsabschnitte und der für jeden Entwicklungsabschnitt notwendigen Testvorgänge, ist der Kunde für die Prüfung der Arbeitsergebnisse der STE in den jeweiligen Entwicklungsphasen verantwortlich. Vom Kunden im Nachgang an den jeweiligen Testlauf des Entwicklungsabschnittes unverzüglich angezeigte Mängel werden von der STE behoben, soweit der angezeigte Mangel nicht auf einem vorherigen Entwicklungsabschnitt beruht, für den durch den Kunden bereits ein Test durchgeführt wurde bzw. hätte durchgeführt werden müssen. Es besteht seitens der STE keine Verpflichtung zur Behebung eines Mangels, der aus einem bereits vom Kunden getesteten Entwicklungsabschnitt oder aus einem Entwicklungsabschnitt stammt, für den ein Test durch den Kunden bereits hätte durchgeführt werden müssen.
- Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt in jedem Falle unberührt.
11. Haftung
- Für Fehler in den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen wird durch den Auftragnehmer keine Haftung übernommen.
- Die Haftung der STE und ihren Mitarbeitern sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Ziffer 1. gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“).
- Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung der STE und ihrer Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden auf den Schaden beschränkt, der bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war oder der unter Berücksichtigung der Umstände, welche die STE kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Haftung der STE und ihrer Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist dabei durch den Auftragswert des Vertrages begrenzt. Die Haftung der STE und ihrer Mitarbeiter sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
- Der Kunde hat der STE einen Schaden jeweils unverzüglich mitzuteilen, widrigenfalls sich aus der verzögerten Mitteilung ergebende weitere Schäden, vom Kunden zu tragen sind.
- Soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, übernimmt die STE keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko.
- Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. des Produkthaftungsgesetzes) bleiben unberührt.
- Die STE haftet nicht für Schäden, die auf eine fehlerhafte Anweisung des Kunden, ein mangelhaftes sowie durch den Kunden zur Verfügung gestelltes Bauteil oder auf fehlerhafte, vom Kunden bereitgestellte, Unterlagen zurückzuführen sind.
- Von der Haftung ausgeschlossen sind ferner Schäden, die durch fehlerhafte Handlungen des Kunden oder Dritter verursacht werden.
12. Termine, Fristen und Höhere Gewalt
- Termine und Fristen sind für die STE nur dann verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
- Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, welche die STE nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
- Leistungs- und Abnahmehindernisse insbesondere in Folge von allgemeiner Mobilmachung, Arbeitskampfmaßnahmen, Aufständen, Brand, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Terrorismus und seine Auswirkungen, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände und sonstige Fälle höherer Gewalt sowie durch hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht der Vertragsparteien liegen bzw. die auch mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder ausgeglichen werden können, entbinden die Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang des Ereignisses von der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten. Die an der Erfüllung gehinderte Vertragspartei ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt und Ende der vorgenannten Umstände zu benachrichtigen.
13. Vertragsanpassungen
- Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Vertrag vereinbart worden ist, eine grundlegende Änderung erfahren, und wenn infolgedessen einer Partei die Beibehaltung der Vertragsbedingungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Parteien im Sinne der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses nicht mehr erfüllt werden, so kann diese Partei beanspruchen, dass der Vertrag den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst wird.
- Die Parteien werden sich bemühen, über das schriftlich erhobene Anpassungsverlangen einer Partei innerhalb von drei Monaten eine Einigung zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat die die Anpassung verlangende Partei das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Scheitern des Einigungsversuches den Vertrag schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des nächsten Kalendermonats außerordentlich schriftlich zu kündigen. Die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
14. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Datenschutz
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erbringung ihrer Leistungen nach dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag sämtliche zu beachtenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere Anti-Korruptions-Gesetze) einzuhalten.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Abrechnung oder sonstige Abwicklung des Vertrages notwendigen Daten entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zu nutzen.
Die dem Kunden in jeglicher Form zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse und / oder Teilergebnisse unterliegen dem Copyright der STE. - Arbeitsergebnisse und / oder Teilergebnisse dürfen vom Kunden weder an Dritte weitergegeben noch Dritten in sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Urheberrechtes (insbesondere der Lizenzbedingungen).
- Die STE erhebt Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der Kunde hat das Recht, der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist der Kunde berechtigt, Auskunft bei der STE über seine gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten, die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung, die Löschung der Daten zu fordern. Dem Kunden steht bei Verstößen ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
15. Geheimhaltung und Vertraulichkeit, Referenzen
- Die Vertragsparteien werden sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag (auch vorvertraglich) zugänglich werdenden Informationen — gleich auf welchem Wege und in welcher Form — der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und sonstige Dritte, die mit den vorgenannten Informationen befasst sind bzw. sein werden, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit in geeigneter Art und Weise zu verpflichten.
- Die Vertragsparteien behandeln darüber hinaus den Inhalt des geschlossenen Vertrages als vertraulich.
- Die Weitergabe von Informationen gemäß der vorstehenden Ziffern 1 und 2 an mit den Vertragsparteien verbundene Unternehmen ist zulässig, soweit diese ebenfalls zur vertraulichen Behandlung der Informationen bzw. des Vertragsinhaltes verpflichtet sind. Die Ziffern 1 und 2 gelten nicht für Informationen, die an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden. Die Ziffern 1 und 2 gelten auch dann nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, aufgrund Gesetz oder behördlicher Anordnung offen zu legen sind, rechtmäßig von einem Dritten erworben und an den empfangenden Vertragspartner weitergegeben wurden oder dem empfangenden Vertragspartner bereits vorher bekannt waren.
- Ausgenommen von der Geheimhaltung ist die Veröffentlichung der generellen Zusammenarbeit (z.B. durch Pressemitteilungen) zwischen den Vertragsparteien sowie die Nennung von Referenzen in Firmenpräsentationen und Personalprofilen, soweit sich die Nennung auf Firmennamen, Projektbezeichnung und grobe Inhalte ohne schützenswerte Details bezieht. Der jeweilige Vertragspartner kann im Einzelfall der Referenznennung nur dann widersprechen, wenn ausnahmsweise gewichtige geschäftliche Gründe entgegenstehen.
16. Anpassung der AGB
- Diese AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, ist die STE berechtigt, eine Anpassung der vorliegenden AGB an die geänderten Rahmenbedingungen zu verlangen, sofern hierdurch nicht das von den Vertragsparteien vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich verändert wird.
- Eine Anpassung der AGB nach vorstehender Ziffer 1 wird nur wirksam, wenn die STE dem Kunden die Anpassung spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden mindestens in Textform und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung mindestens in Textform zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als vereinbart. Auf diese Genehmigungswirkung seines Schweigens wird die STE den Kunden in der Mitteilung explizit hinweisen.
- Sollte der STE die Fortführung des Vertrags infolge des Widerspruchs des Kunden unzumutbar sein, ist sie berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Wochen zum Ablauf des dem geplanten Wirksamwerden der geänderten AGB vorausgehenden Tages zu kündigen.
17. Abwerbeverbot
- Während der Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen STE und dem Kundenunternehmen ist es dem Kundenunternehmen ausdrücklich untersagt, Mitarbeiter der STE, welche im Rahmen der Projektzusammenarbeit an der Produktentwicklung für das Kundenunternehmen oder bei der sonstigen vertraglichen Leistungsausführung beteiligt sind bzw. waren, direkt oder indirekt (z.B. durch Dritte) abzuwerben.
- Die STE und das Kundenunternehmen erkennen die besondere Vertrauensstellung beim Einsatz von Mitarbeiter der STE an, die aus der gemeinsamen Projekt- und sonstigen Zusammenarbeit heraus resultiert. Die besondere Schutzbedürftigkeit der STE und die Vertrauensstellung zwischen den Unternehmen begründet sich dabei im Speziellen aus besonders enger, teils einzelner sowie über monatelang hinweg stattfindender projektbezogener Zusammenarbeit zwischen Mitarbeiter der STE und dem Kundenunternehmen. Hierbei spielt auch der vorherrschende Fachkräftemangel eine entscheidende Rolle, wobei das Kundenunternehmen — welches sich in einem Marktsegment bewegt, in dem die Mitarbeiter der STE ohne weiteres sehr gut einsetzbar wären — aufgrund der vorstehend beschriebenen engen Projektzusammenarbeit, einen direkten Dauerkontakt und ‑zugriff auf die Mitarbeiter der STE hat. Das Kundenunternehmen wird dabei in die Lage versetzt, die Mitarbeiter der STE gewissermaßen bereits im Arbeitsalltag zu erproben und ginge somit bei Einstellung ein geringeres Vertragsrisiko ein.
- Im Falle einer Abwerbung verpflichtet sich das Kundenunternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die STE in Höhe von zwei Brutto-Jahresgehältern (einschl. etwaiger Prämien, Tantiemen etc.) betreffend des jeweiligen Mitarbeiters. Die Vertragsstrafe ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden des abgeworbenen Mitarbeiters aus der STE.
- Die Vertragsstrafe dient dabei insbesondere dazu, den bei der STE entstehenden Schaden — insbesondere den aufgrund des Mitarbeiter-Verlustes eingetretenen Arbeitskraft- und Know-how-Verlust — zu kompensieren.
Die vorliegende Abwerbeklausel stellt lediglich eine Nebenabrede zum Projekt / Vertrag dar.
18. Schlussbestimmungen
- Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden oder Vereinbarungen zu diesen AGB.
- Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
- Für einen Kunden mit Sitz im Ausland findet ebenfalls ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Gesetze über den internationalen Kauf, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung.
- Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz der STE in Chemnitz. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die STE ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Bestehens oder Auftretens einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke.
SmartTECS Engineers GmbH
Chemnitz, den 10.10.2023
Robert Reuther
Geschäftsführer